Leistung
Medizinische Gutachten und Zeugnisse zur Überprüfung der Dienstunfähigkeit können u.a. folgendes beinhalten:
- Prüfung, ob die Beamtin, der Beamte gesundheitlich in vollem Umfang dauerhaft zur Erfüllung ihrer/seiner Dienstpflicht in der Lage ist.
- Empfehlung von medizinischen oder therapeutischen Maßnahmen, wenn diese noch nicht ausgeschöpft sind.
- Darlegung gesundheitsbezogener Leistungseinschränkungen (positives und negatives Leistungsbild), bzw. Funktionseinschränkungen und die Prognose über die voraussichtliche Dauer.
Der/die Dienstvorgesetzte entscheidet über das Vorliegen:
- der Dienstfähigkeit
- der dauerhaften Dienstunfähigkeit
Die Ernennungsbehörde entscheidet über das Vorliegen:
- einer begrenzten Dienstfähigkeit/Teildienstfähigkeit
- anderweitiger Verwendungsmöglichkeiten
- einer vorzeitigen Ruhestandsversetzung
- die Voraussetzungen für die Anordnung medizinischer bzw. therapeutischer Maßnahmen
Die Überprüfung der dauerhaften Dienstunfähigkeit von Beamtinnen und Beamten erfolgt auf Antrag des/der Dienstvorgesetzten oder auf eigenen Antrag der Beamtin/des Beamten über den/die Dienstvorgesetzte(n).
Der Antrag auf Überprüfung der dauerhaften Dienstunfähigkeit wird schriftlich bei der zuständigen Personalstelle gestellt, welche die Medizinische Untersuchungsstelle der jeweilig zuständigen Bezirksregierung beauftragt.
Von dieser werden die Beamtinnen und Beamten schriftlich zur amtsärztlichen Untersuchung geladen.
Die oder der Dienstvorgesetzte soll, wenn aus ihrer oder seiner Sicht Anhaltspunkte für eine dauerhafte Dienstunfähigkeit der Beamtin oder des Beamten gegeben sind, spätestens aber nach einem zusammenhängenden Zeitraum krankheitsbedingter Fehlzeiten von drei Monaten innerhalb der letzten sechs Monate ein Zeugnis der zuständigen Medizinischen Untersuchungsstelle über die dauerhafte Dienstunfähigkeit der Beamtin oder des Beamten einholen.
Im Regelfall findet die medizinische Untersuchung innerhalb von 4-6 Wochen nach Erteilung des Untersuchungsauftrages statt.
- Die Medizinische Untersuchungsstelle fordert nach Erhalt des Untersuchungsauftrags direkt beim zu untersuchenden Beamten bzw. bei der zu untersuchenden Beamtin Arztbriefe/Klinikbefunde an.
- § 26 Gesetz zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern (Beamtenstatusgesetz - BeamtStG)
- § 27 Gesetz zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern (Beamtenstatusgesetz - BeamtStG)
- Art. 65 Bayerisches Beamtengesetz (BayBG)
- Abschnitt 8 Verwaltungsvorschriften zum Beamtenrecht (VV-BeamtR)
- Art. 5 Gesetz über den Öffentlichen Gesundheitsdienst (Gesundheitsdienstgesetz – GDG)